Startseite⇒ Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen



I. Geltendes Recht, Angebot und Vertragsabschluß

1.
Für die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Besteller und uns gelten, sofern nicht ausdrücklich schriftlich anderes vereinbart ist, ausschließlich deutsches Recht und die nachstehenden Bedingungen, die in jedem Fall Vorrang vor etwaigen Einkaufsbedingungen haben, auch wenn wir diesen nicht nochmals ausdrücklich widersprechen. Die Geltung des übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf - CISG - wird ausgeschlossen.

2.
Unsere Angebote sind freibleibend

Die vom Besteller abgeschickte Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wir sind berechtigt, dieses Angebot innerhalb von 2 Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder der bestellten Ware anzunehmen. Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns.

3.
Sofern mit gesonderter Vereinbarung die Bezahlung durch Rechnung vereinbart wurde, gelten unsere AGB mit Stand März 2002. Diese können Sie bei uns anfordern.

II. Umfang der Leistungspflicht

1.
Für den Umfang der Leistung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.

2.
Im Interesse des technischen Fortschrittes behalten wir uns Konstruktions- und Formänderungen bis zur Lieferung vor, durch die jedoch die Interessen des Bestellers nicht unzumutbar beeinträchtigt werden dürfen.

3.
Zeichnungen, Abbildungen sowie ähnliche Unterlagen, die zu den Angeboten gehören, sind nur annähernd und nicht verbindlich, soweit sie nicht als verbindlich bezeichnet worden sind. Handelsübliche Abweichungen, insbesondere im Hinblick auf Maß, Konstruktion, Farbe und Gewicht bleiben vorbehalten.

III. Preise und Zahlungsbedingungen

1.
Die Preise gelten ab Werk, zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe, ausschließlich der Kosten für Verpackung. Unsere Preise sind grundsätzlich freibleibend, wenn sie nicht ausdrücklich fest vereinbart sind. Sie werden nach unseren am Tag der Lieferung gültigen Preisen berechnet.

2.
Zahlt der Besteller nicht innerhalb des Zahlungsziels, sind wir berechtigt, Fällig- keitszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB zu verlangen. Zahlungen gelten erst mit vorbehaltloser Gutschrift auf einem unserer Konten als bewirkt.

3.
Ist der Kunde Kaufmann, kann er nur wegen einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung seine Leistung verweigern oder mit ihr aufrechnen. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befügt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

IV. Lieferung und Lieferzeit

1.
Lieferfristen sind nur annähernd. Die Lieferfrist beginnt, sobald sämtliche Einzelheiten der Ausführung klargestellt und beide Teile über alle Bedingungen des Geschäfts einig sind, und ist eingehalten, wenn bis Ende der Lieferfrist die Ware das Lager verlassen hat oder bei Versendungsmöglichkeit die Versandbereitschaft der Ware gemeldet ist.

2.
Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Hindernissen, die wir bei zumutbarer Sorgfalt nicht abwehren konnten, insbesondere bei Betriebsstörungen, Unterbrechung der Energieversorgung, höherer Gewalt, staatlichen Behinderungen, Streik und Aussperrung. Dies gilt auch dann, wenn diese Hindernisse während eines Lieferverzugs auftreten und sie zu Verzögerungen bei unseren Unterlieferanten führen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir in wichtigen Fällen dem Kunden baldmöglichst mitteilen.

3
. Eine Verlängerung der Lieferfrist tritt ebenso ein, wenn für die Ausführung der vereinbarten Lieferung erforderliche Angaben und Unterlagen des Kunden sowie Erklärungen Dritter, insbesondere Behörden, nicht rechtzeitig eingehen.

4.
Sofern nichts anderes vereinbart ist, bestimmen wir das Transportmittel und den Transportweg, ohne dafür verantwortlich zu sein, daß die schnellste oder billigste Möglichkeit gewählt wird. Die Gefahr geht in allen Fällen auf den Besteller über, wenn die Ware unser Werk verlässt.

V. Gewährleistung

1.
Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung oder erkennbarer Mängel sind uns unverzüglich, spätestens 8 Tage nach Empfang oder Montage schriftlich anzuzeigen, andernfalls gilt die Lieferung oder Leistung als genehmigt. Andere Mängel sind uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

2.
Nach Ablauf von 12 Monaten seit Gefahrübergang sind sämtliche Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Die Frist beträgt 24 Monate, wenn wir für einen Verbraucher liefern.

3.
Unsere Gewährleistung beinhaltet zunächst nur die Verpflichtung, die mangelhaften Teile unentgeltlich nach unserer Wahl neu zu liefern oder den Mangel zu beseitigen. Im Falle der Mangelbeseitigung tragen wir alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, daß die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

4.
Lassen wir eine uns gestellt angemessene Nachfrist verstreichen, ohne Ersatz geleistet oder den Mangel behoben zu haben, oder schlägt die Nacherfüllung durch uns oder unseren Lieferanten fehl, so hat der Kunde nach seiner Wahl ein Minderungs- oder Rücktrittsrecht.

VI. Haftungsausschluß

1.
Wir haften nicht auf Schadenersatz für Mängel oder andere Pflichtverletzungen. Ausgenommen hiervon sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben, und für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder auf einer von uns erklärten Garantie beruhen. Ausgenommen sind auch Schäden, für die wir nach Produkthaftungsgesetz zwingend haften, oder die auf einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zurückzuführen sind. In letzterem Fall beschränkt sich unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden. Die Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen steht einer Pflichtverletzung durch uns gleich.

2.
Das Recht des Kunden, bei einer von uns zu vertretenden Pflichtverletzung (Mängel ausgenommen, dazu Ziff. 1) vom Vertrag unter Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen zurückzutreten, bleibt unberührt.

3.
Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

VII. Eigentumsvorbehaltssicherung

1.
Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Bestellervor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesonderebei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt,die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, essei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Inder Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahmeder Kaufsache zu deren Verwertung befugt, deren Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.

2.
Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondereist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Soweit Wartungs-und Inspektionsarbeiten erforderlichsind, muß der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

3.
Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

4.
Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits alle Forderungen in Höhe des Faktura- Endbetrages (einschl. Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzugist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellungen vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, daß der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und den Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.

5.
Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets füruns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache und den anderen verarbeitenden Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche, wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

6.
Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, daß die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, daß der Besteller uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

7.
Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten verwachsen.

8.
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

VIII. Gerichtsstand, Erfüllungsort, geltendes Recht

1.
Erfüllungsort für Zahlungen und Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechtes ist, für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung Diez.
Im Verhältnis zu Nichtkaufleuten gilt dies, soweit der Besteller nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Zivilprozeßordnung verlegt hat oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in Zeiten der gerichtlichen Geltendmachung unserer Ansprüche nicht bekannt ist. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

2.
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen der Geschäftsbedingungen nicht wirksam sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen sowie des Vertrages im Ganzen bestehen. Anstelle der unwirksamen Klausel tritt die gesetzliche Rechtslage.

3.
Es gilt Deutsches Recht

Stand: Juni 2002